§ 1 AHG; § 367 StPO
Sofern kein Anlass für eine Bedenklichkeitsprüfung besteht, ist die im Zuge des Strafverfahrens beschlagnahmte Sache dem Betroffenen zurückzugeben.
OGH 29.01.2002, 1 Ob 178/01k
§ 1 AHG; § 367 StPO
Sofern kein Anlass für eine Bedenklichkeitsprüfung besteht, ist die im Zuge des Strafverfahrens beschlagnahmte Sache dem Betroffenen zurückzugeben.
OGH 29.01.2002, 1 Ob 178/01k