§ 5 Abs 4 KO; § 119 Abs 5 KO; § 42 Abs 4 MRG
Der OGH beschreibt den Sozialcharakter und die Zweckorientierung der Bestimmung des § 5 Abs 4 KO, die dem Gemeinschuldner Bestandsrechte zur freien Disposition überträgt, als solche aber von der Regelung des § 119 Abs 5 KO, die die Befreiung von den Rechtswirkungen des Konkurses zur Folge hat, zu unterscheiden ist.