§ 77 Abs 3 lit i WRG; § 85 Abs 1 WRG; § 85 Abs 2 WRG
Der VwGH erörtert die gebotene Vorgangsweise und die Entscheidungskompetenz der Wasserrechtsbehörde im Fall der Ermangelung einer entsprechenden Bestimmung in der Satzung einer Wassergenossenschaft über die Konfliktregelung bei Streitigkeiten, die aus dem Genossenschaftsverhältnis resultieren.