Zusammenfassung: Der EGMR entscheidet in diesem Erkenntnis, dass die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung und die Unterlassung der öffentlichen Verkündung der Entscheidung im Rahmen des strafrechtlichen Entschädigungsverfahren sowie das Anführen von Verdachtsgründen trotz Freispruch des Angeklagten sowohl der gebotenen Unschuldsvermutung wie auch den Grundsätzen eines fairen Verfahrens gemäß Art 6 Abs 1 und 2 MRK widersprechen.