Zusammenfassung: Der Entscheidung liegt die Beschwerde eines Schweizer Geschäftsmanns zugrunde, dessen Daten und Gespräche im Rahmen einer Telefonüberwachung einer verdächtigen Person aufgezeichnet wurden.
EGMR, 16.02.2000, über die Beschw Nr 27.798/95 im Fall Amann gg die Schweiz