§ 22 WEG; § 13 c Abs 1 WEG; § 830 ABGB; § 14 ZPO; § 234 ZPO
Die Klagebefugnis zum Ausschluss eines Wohnungseigentümers besitzt die nach Anteilen berechnete Mehrheit der übrigen Miteigentümer, die im Zivilverfahren eine Streitpartei darstellen. Der Verkauf von Miteigentumsanteilen hat keine Auswirkungen auf das Zivilverfahren.