Zusammenfassung: Der EGMR betont das Erfordernis einer öffentlichen Verkündung des Beschlusses über die Zuerkennung einer Haftentschädigung und erörtert, dass allfällige Mutmaßungen über das Verschulden des rechtskräftig freigesprochenen Entschädigungswerbers die Unschuldsvermutung verletzen.
EGMR, 26.10.2000, über die Beschw Nr. 30.210/96 im Fall Kudla gg Polen