§ 73 GmbHG; § 1 Abs 2 Z 1 IESG; § 32a dGmbHG
Fordert der Minderheitsgesellschafter der GmbH bei für ihn erkennbaren Zahlungsschwierigkeiten der Gesellschaft seine Gehaltsansprüche teilweise nicht ein und begründet ein Teilzeitbeschäftigungsverhältnis zur Gesellschaft, so sind nur Ansprüche aus diesem Arbeitsverhältnis vom Insolvenz-Ausfallsgeld gedeckt.