§ 13c Abs 1 WEG; § 13c Abs 3 WEG
Jeder Miteigentumsanteil des Grundstücks ist Bestandteil der Haftungsmasse für das gesetzliche Vorzugspfandrecht nach § 13 c Abs 3 WEG.
OGH 11.10.2000, 5 Ob 239/00h
§ 13c Abs 1 WEG; § 13c Abs 3 WEG
Jeder Miteigentumsanteil des Grundstücks ist Bestandteil der Haftungsmasse für das gesetzliche Vorzugspfandrecht nach § 13 c Abs 3 WEG.
OGH 11.10.2000, 5 Ob 239/00h