§ 68 Abs 3 StPO; Art 7 MRK
Der OGH erörtert den teleologischen Zweck der Ausschließung der Richter der Hauptverhandlung sowie der Untersuchungsrichter von der Prüfung der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme eines Strafverfahrens und betont die Verfassungskonformität des § 68 Abs 3 StPO.