§ 290 Abs 2 StPO
Der OGH legt dar, dass die gerichtliche Eingrenzung des Verfahrensgegenstands bei fehlenden Gegeneinwendungen des Staatsanwalts oder der Finanzstrafbehörde Bindungswirkung für nachfolgende Rechtsinstanzen entfaltet.
OGH 14.09.2000, 12 Os 32/00