§ 14 WEG
Der OGH erörtert, dass die Beschlussfassung der überwiegenden Wohnungseigentümer zur Beseitigung von Wasserschäden als Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung keiner gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen ist.
OGH 26.06.2001, 5 Ob 142/01w
§ 14 WEG
Der OGH erörtert, dass die Beschlussfassung der überwiegenden Wohnungseigentümer zur Beseitigung von Wasserschäden als Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung keiner gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen ist.
OGH 26.06.2001, 5 Ob 142/01w