§ 394 EO; § 144a StPO
Der OGH erörtert in dieser Entscheidung, dass Betroffene einer strafgerichtlichen Provisorialmaßnahme Entschädigungsansprüche nach § 394 EO geltend machen können, wobei die Entscheidungsbefugnis bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen in den Zuständigkeitsbereich des Sicherungsgerichts fällt.