§ 419 ZPO; § 423 ZPO
Selbst ein unter Missachtung der gesetzlichen Voraussetzungen erlassener Berichtigungsbeschluss wird, mangels Anfechtung beider Parteien, rechtskräftig; erst mit Kenntnis der Berichtigung bzw Ergänzung wird eine neue Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt.