§ 31b WRG; § 137 WRG; § 138 Abs 4 WRG
Der VwGH erörtert, dass die Verbindlichkeit zur Entfernung von Ablagerungen und Bodenverunreinigungen nur den neuen Grundstückseigentümer trifft und legt Kriterien dar, die den Bestand einer Mülldeponie als Betrieb qualifizieren.