§ 33 Abs 2 FrG 1997; § 21 Abs 1 AsylG 1997
Der VwGH erörtert, dass eine vorläufige Aufenthaltsgenehmigung keinen Hinderungsgrund für die Ausweisung des Antragstellers auf Asylgewährung darstellt. Weiters legt er dar, dass die Ausweisung eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit voraussetzt, die durch die Unauffindbarkeit oder Ermangelung einer gesetzmäßigen Arbeitsmöglichkeit des Asylwerbers allerdings nicht begründet wird.