§ 210 Abs 1 KO; § 210 Abs 1 Z 1 KO; § 211 Abs 1 KO; § 211 Abs 1 Z 1 KO; § 211 Abs 1 Z 2 KO
Der OGH legt die Inhaltserfordernisse des Antrags des Konkursgläubigers auf frühzeitige Beendigung des Abschöpfungsverfahrens dar. Weiters prüft er, ob säumige Zahlungen oder eine Straffälligkeit des Schuldners sowie die Unterlassung der Information des Gerichts über die Drogensucht gegen die Obliegenheiten des Schuldners verstoßen.