§ 1037 ABGB; § 17 ZPO
In dieser Entscheidung stellt der OGH fest, dass der Mitschuldner der sich trotz Aufforderung nicht am Verfahren beteiligt, ab Zustellung der Streitverkündung ersatzpflichtig für die entstandenen Aufwendungen seines Streitgenossen wird. Weiters erläutert der OGH die Funktion der Streitverkündung und betont, dass das bloße Wissen des Schuldners von einer Verhandlung den Erklärungswert der Streitverkündung nicht ersetzt.