§ 112 2. Satz StGB; § 114 Abs 1 StGB; § 111 StGB
In dieser Entscheidung erläutert der OGH, dass Tatsachenbehauptungen, die eine amtswegige Verfolgungspflicht auslösen, die Erbringung des Wahrheitsbeweises nicht ausschließen. Weiters stellt er fest, dass der Rechtfertigungsgrund des § 114 Abs 1 StGB nur bei bewusster Erstattung einer Falschanzeige keine Anwendung findet.