§ 43 AußStrG
Sofern dadurch keine offensichtliche Verletzung der Rechte Dritter erfolgt, ist die vollständige oder teilweise Sperre von Bestandteilen der Verlassenschaftsmasse zulässig.
OGH 23.11.1999, 1 Ob 47/99i
§ 43 AußStrG
Sofern dadurch keine offensichtliche Verletzung der Rechte Dritter erfolgt, ist die vollständige oder teilweise Sperre von Bestandteilen der Verlassenschaftsmasse zulässig.
OGH 23.11.1999, 1 Ob 47/99i