§ 14 Abs 5 FSG-GV (Anh III Z 14 Führerschein-RL)
Eine frühere Alkoholabhängigkeit stellt keinen Hindernisgrund zur Erlangung der Lenkerberechtigung dar; die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung obliegt dem Amtsarzt.
VwGH, 27.05.1999, 99/11/0047
§ 14 Abs 5 FSG-GV (Anh III Z 14 Führerschein-RL)
Eine frühere Alkoholabhängigkeit stellt keinen Hindernisgrund zur Erlangung der Lenkerberechtigung dar; die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung obliegt dem Amtsarzt.
VwGH, 27.05.1999, 99/11/0047