§ 45 Abs 2 AVG
Eine vorgebrachte Ortsunkenntnis stellt keinen tauglichen Entschuldigungsgrund für die verspätete Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung dar; eine entsprechende negative Berücksichtigung bei der Beweiswürdigung ist zulässig.
VwGH, 12.05.1999, 98/01/0467