§ 2 UIG; § 5 UIG; § 8 UIG
Es obliegt dem Antragsteller, seinen Antrag auf Übermittlung von Umweltdaten näher zu konkretisieren.
VwGH, 02.06.1999, 99/04/0042
§ 2 UIG; § 5 UIG; § 8 UIG
Es obliegt dem Antragsteller, seinen Antrag auf Übermittlung von Umweltdaten näher zu konkretisieren.
VwGH, 02.06.1999, 99/04/0042