Zusammenfassung: In seiner Replik zu einem Beitrag von Kremser (ÖJZ 1999, 441) stellt der Autor die Bestandsberechtigung der Finanzprokuratur in Frage und prüft die Vereinbarkeit der rechtlichen Vertretungstätigkeit mit verfassungsrechtlichen Vorgaben.
Rechtsgrundlagen: § 27 Abs 4 ZPO; RAO