Zusammenfassung: Der Autor nimmt die Regelung des § 3 Abs 3 ÄrzteG, der die Handlungsmöglichkeiten eines Turnusarztes bei Rufbereitschaft aufzeigt, zum Anlass, sich mit Verweisungen in Normen kritisch auseinander zu setzen. Nach einer anschaulichen Differenzierung zwischen statischer und dynamischer Verweisung, prüft er insbesonders, inwieweit diese Form der Regelungstechnik mit dem verfassungsrechtlich gebotenen Bestimmtheitsgrundsatz in Einklang zu bringen ist.