§ 230 Abs 1 AußStrG; § 15 Z 1 AußStrG; § 95 EheG; § 477 Abs 1 Z 4 ZPO
Der Entscheidung über den Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögen oder der Ersparnisse muss ein Verfahren vorangehen, in dem der Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme erhält.