§ 262 StPO; § 267 StPO; § 281 Abs 1 Z 8 StPO
In dieser Entscheidung prüft der OGH, in welchen Fällen bei einer Abweichung des Strafurteils vom Anklagetenor eine Anklageüberschreitung vorliegt und ob die Nichteinhaltung der in § 262 StPO vorgesehenen Verfahrensschritte Nichtigkeitsfolgen nach sich zieht.