Zusammenfassung: Der EGMR betont in diesem Erkenntnis, keine abstrakte Prüfkompetenz zu besitzen und führt weiters aus, eine allfällige Verletzung des Grundsatzes der freien Meinungsäußerung im Einklang mit Art 17 MRK zu beurteilen.
EGMR, 01.02.2000, über die Beschw Nr. 32.307/96 im Fall Schimanek gg Österreich