§ 78 UrhG; § 7a Abs 2 Z 2 MedG
In dieser Entscheidung bestimmt der OGH den Zeitpunkt der Veröffentlichung eines Fotos der verdächtigen Person als maßgeblich zur Vornahme der Interessenabwägung nach § 78 UrhG und legt Kriterien dar, die dabei zu berücksichtigen sind. Gleichzeitig betont er, dass ein späterer Freispruch des Abgebildeten keinen Einfluss mehr auf die Zulässigkeit einer Veröffentlichung nimmt.