§ 102 Abs 5 KFG; § 14 Abs 1 FSG; § 9 RLV
Auch bei Ablehnung der Mitteilung der Dienstnummer bildet die Gendarmerieuniform ein eindeutiges Kennzeichen eines Straßenaufsichtsorgan.
VwGH, 20.10.1999, 99/03/0265
§ 102 Abs 5 KFG; § 14 Abs 1 FSG; § 9 RLV
Auch bei Ablehnung der Mitteilung der Dienstnummer bildet die Gendarmerieuniform ein eindeutiges Kennzeichen eines Straßenaufsichtsorgan.
VwGH, 20.10.1999, 99/03/0265