§ 73 FrG 1993
Der VwGH erörtert, dass auch die Kürze der Entscheidungsfrist für eine Beschwerde über die Schubhaftverhängung den UVS nicht von jeder Ermittlungspflicht befreit und ihn insbesondere nicht verpflichtet, dabei immer zum Vorteil des Beschwerdeführers zu entscheiden.