§ 1 Tir GVG; § 2 Tir GVG; § 23 Tir GVG; § 40 Tir GVG; Art 56 EG; § 31 Abs 2 VStG
Auch die Verpachtung einer unbewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaft verpflichtet zur Anzeige an die Grundverkehrsbehörde; das Versäumnis der Anzeigeerstattung bildet ein Dauerdelikt. Da es sich um keinen grenzüberschreitenden Kapitaltransfer handelt, liegt keine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit vor.