§ 245 Abs 1 StPO; § 252 Abs 1 StPO; § 281 Abs 1 Z 4 StPO; § 345 Abs 1 Z 5 StPO
Die inhaltliche Bezugnahme auf die Aussage eines entschlagungsberechtigten Zeugen im Zuge der Vernehmung des Angeklagten zum Inhalt der Anklage stellt keine Umgehung des Verlesungsverbots dar. Die entgegen dem Widerspruch des Angeklagten fortgesetzte Vorhaltung von Zeugenaussagen, die im Beweisverfahren nicht vorgekommen sind, begründet einen Nichtigkeitsgrund.