§ 18 Abs 2 TKG; § 879 Abs 3 ABGB
Die Geltung der Änderung der AGB eines Telekommunikationsunternehmens setzt gemäß § 18 Abs 2 TKG nur die rechtzeitige Kundmachung voraus. Die Belastung des Kunden mit einer Zahlscheingebühr bei Nichtteilnahme an einem Einzugsermächtigungsverfahren stellt keine gröbliche Benachteiligung im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB dar.