§ 253a Abs 1 EO; § 47 EO
Der betreibende Gläubiger darf im Rahmen der Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses Fragen stellen, nicht aber die Vorlage von Urkunden einfordern.
OGH 29.02.2000, 3 Ob 166/99d
§ 253a Abs 1 EO; § 47 EO
Der betreibende Gläubiger darf im Rahmen der Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses Fragen stellen, nicht aber die Vorlage von Urkunden einfordern.
OGH 29.02.2000, 3 Ob 166/99d