Zusammenfassung: Die Tötung eines Menschen durch einen Gendarmeriebeamten fällt in den Verantwortungsbereich des Staates, wobei diesen unter Zugrundelegung der Wertungen des Art 2 MRK die Verpflichtung zur Durchführung einer Untersuchung trifft.
EGMR, 08.07.1999, über die Beschw Nr 23.657/94 im Fall Cakici gg die Türkei