§ 1323 ABGB; § 906 ABGB
§ 1323 ABGB gesteht dem Geschädigten ein Wahlrecht zwischen Naturalrestitution oder Wertersatz zu, die getroffene Entscheidung wirkt bindend. Gerät der Schädiger aber mit der Wiederherstellung in Verzug, kann der Geschädigte auch von seiner ursprünglichen Auswahl abgehen und Wertersatz fordern.