Zusammenfassung: Der Beitrag behandelt die Beurteilung der Beachtlichkeit eines Geschäftsirrtums. Entgegen der herrschenden Rechtspraxis, die drei Anfechtungstatbestände des § 871 ABGB einzeln als maßgebliche Kriterien für die zulässige Irrtumsanfechtung heranzuziehen, stellt der Autor ein alternatives Lösungsmodell zur Diskussion und schlägt vor, die dem § 871 ABGB zugrundeliegenden Wertungen als Grundlage zur Interessensabwägung und Beurteilung der Schutzwürdigkeit des irrenden Vertragspartners heranzuziehen.