§ 38 Abs 1 Z 1 SMG; § 35 Abs 1 SMG; § 37 SMG
In Anlehnung an die Leitmotive einer diversionellen Erledigung kann auch eine erneute Straffälligkeit in der Probezeit nach Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz durch vorläufige Verfahrenseinstellung oder Zurücklegung der Anzeige erledigt werden.