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ÖBl-LS 2019/23

ÖBl-LeitsätzeJudikaturReinhard HingerÖBl-LS 2019/23ÖBl-LS 2019, 240 - 241 Heft 5 v. 4.9.2019

Wer über Tagesereignisse berichtet, darf Werke im nötigen Umfang verbreiten, die beim geschilderten Ereignis öffentlich wahrnehmbar wurden. Nicht erlaubt ist aber, ein Werk erst durch die Berichterstattung öffentlich zu machen, um Aufmerksamkeit zu erregen.

4 Ob 7/19mSchlagersänger mit Kopftuch

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