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Wo auf das unerwartete Pflanzenöl hinzuweisen ist

RechtsprechungJudikaturReinhard HingerÖBl 2023/53ÖBl 2023, 172 - 175 Heft 4 v. 7.7.2023

Art 9 Abs 1, Art 17 Abs 5 Anh VI Teil A Z 4 LMIV

Der Begriff "Produktname" hat keine eigenständige Bedeutung, die sich vom Begriff "Bezeichnung des Lebensmittels" unterscheiden würde; die richtige Platzierung des Hinweises auf "unerwartete" Zutaten hängt nicht davon ab, wo eine "als geistiges Eigentum geschützte Bezeichnung", eine "Handelsmarke" oder eine "Fantasiebezeichnung" zu finden ist.

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