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Zum Start des Einheitspatents und des Einheitlichen Patentgerichts - Überlegungen aus der Praxis

BeitragAufsatzRainer BeetzÖBl 2023/29ÖBl 2023, 95 - 102 Heft 3 v. 9.5.2023

Am 1. 6. 2023 wird das Einheitliche Patengericht (EPG, Unified Patent Court - UPC) seine Tätigkeit aufnehmen, nachdem es insb aufgrund zweier Verfassungsklagen in Deutschland zu jahrelangen Verzögerungen gekommen ist. Ab diesem Tag werden vom Europäischen Patentamt (EPA) auch Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung (EPeW, auch verkürzt: Einheitspatente) erteilt werden. Seit 1. 3. 2023 läuft bereits die sog Sunrise-Periode, in welcher bestehende EP-Bündelpatente (EP) aus der Zuständigkeit des EPG herausgenommen werden können (Opt-out).Diese Möglichkeit des Opt-outs besteht für eine Übergangsphase von zumindest sieben Jahren. Darüber hinaus können Patentanmelder bzw -inhaber zukünftig zwischen drei (teilweise) alternativen Schutzvarianten entscheiden: nationale Patentanmeldungen, europäische Patentanmeldungen mit bzw ohne einheitliche Wirkung. In vielen EPÜ-Vertragsstaaten besteht zudem die Möglichkeit, Gebrauchsmusterschutz als Alternative zum Patentschutz zu erhalten. Patentanmeldern steht somit eine Vielzahl an Optionen offen.Im Folgenden werden einige Überlegungen aus der Praxis zu Vor- und Nachteilen der verfügbaren Alternativen erläutert. Diese sind als Unterstützung bei der Entscheidungsfindung hinsichtlich eines Antrags auf einheitliche Wirkung bzw eines Opt-outs sowie bei der Entwicklung einer Verteidigungs- und Durchsetzungsstrategie gedacht.

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