A Markenrecht
Zur Auslegung von Art 6 Abs 2 MarkenRL 2008 (Art 14 Abs 3 MarkenRL 2015), wonach eine Marke ihrem Inhaber nicht das Recht gewährt, einem Dritten die Benutzung eines in einem MS nach dessen Rechtsvorschriften anerkannten älteren Rechts von örtlicher Bedeutung