Wer Teile eines insolventen Unternehmens kauft, den Betrieb mit einer ähnlichen Firma fortführt und einige der Angestellten übernimmt, macht sich der Irreführung schuldig, wenn er mit einer langjährigen Unternehmenstradition wirbt und sich auf Projekte beruft, die vor der Aufnahme des eigenen Betriebs verwirklicht wurden.
4 Ob 149/19v