A Markenrecht
GA Tanchev schlägt in seinen SA zu Fragen der Bezeichnung der Waren und Dienstleistungen und zur Benutzungsabsicht folgende Antworten vor:
Es gäbe an sich keinen Ungültigkeitstatbestand, der sich darauf bezieht, dass die Bezeichnung von Waren oder Dienstleistungen nicht klar und eindeutig ist; dies könne aber bei der Beurteilung des Schutzumfangs der Marke berücksichtigt werden.