A Verfahrensrecht
Das EP unterliegt dem nationalen Recht jedes der Vertragsstaaten, für die es erteilt worden ist. Aufgrund der jeweils unterschiedlichen nationalen Rechtslage betreffen Klagen aus der Verletzung verschiedener nationaler Teile eines EP-Patents - auch unter Anwendung der zu Art 27 EuGVVO entwickelten Kernpunkttheorie - nicht denselben Streitgegenstand.