In der Regel können Mitbewerber die Verletzung von Ausschließlichkeitsrechten Dritter nicht als Lauterkeitsverstoß geltend machen.
Die Missachtung solcher Ausschließlichkeitsrechte ist jedoch wettbewerbswidrig, wenn sie einen ungerechtfertigten Vorsprung gegenüber rechtstreuen Mitbewerbern verschafft.