Bei einer bekannten Marke kann auch die Übernahme besonderer Gestaltungselemente aus typischen Schriftzügen oder Logos mit derselben farblichen und figürlichen Ausgestaltung trotz unterschiedlicher Wortelemente unlauter sein und damit eine Ausnutzung der Unterscheidungskraft und Wertschätzung ("Trittbrettfahren") nach § 10 Abs 2 MSchG und Art 9 Abs 2 lit c UMV begründen.
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