Entscheidungserheblich und unionsrechtskonform auszulegen ist die Frage, ob es bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Zeichens (nur) auf jene Verwendung ankommt, die als die wahrscheinlichste eingeschätzt wird, oder auch auf jene, die ebenfalls denkbar, aber weniger wahrscheinlich ist.
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