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§ 4 Abs 1 Z 3 MSchG

ÖBl-LeitsätzeMarkenrechtUniv.-Prof. Dr. Helmut Gamerith (Bearbeitung)ÖBl-LS 2012/56ÖBl-LS 2012, 250 Heft 6 v. 1.12.2012

Zusammenfassung: Der Oberste Markensenat befasst sich mit dieser Entscheidung mit der Schutzfähigkeit des Zeichens "Atelier Prive".

Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 1 Z 3 MSchG

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